Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/19#abs-1 (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/19#abs-2 (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.